COVID-19 Infos für Künstler *innen

                                   
Gesam­melte Links 

Liebe Künstler*innen, liebe Besucher*innen,

Hier sammeln wir alle Infor­ma­tionen und Links, die für Künstler*innen aktuell in Bezug auf die Folgen der Corona-Pandemie spannend sein könnten.

Aktuell möchten wir auf 2 Stipen­di­en­pro­gramme hinweisen:

Sonder­för­der­pro­gramm 20/21 der Stiftung Kunstfonds

Im Rahmen des von der Beauf­tragten der Bundes­re­gie­rung für Kultur und Medien initi­ierten Hilfs­pa­kets NEUSTART KULTUR schreibt die Stiftung Kunst­fonds zusätz­lich zu ihren laufenden Förder­pro­grammen das Sonder­för­der­pro­gramm 20/21 aus.
Bis zu 9 Mio. Euro stehen zur Verfügung.

Das Sonder­för­der­pro­gramm 20/21 bietet noch 2 Antragsmöglichkeiten:

2. Stipen­dium für bildende Künstler*innen
Dauer­haft in Deutsch­land lebende freischaf­fende, solo-selbstständige bildende Künstler*innen können sich für ein halbjähr­li­ches Stipen­dium in der Höhe von 9.000 Euro bewerben, zahlbar in sechs Monats­raten von Oktober 2020 bis März 2021.

Ausschrei­bung ab 10. August 2020, Bewer­bungs­frist 10. September 2020
Juryent­scheid Ende September
Gesamt­vo­lumen des Programms: bis zu 5 Mio. Euro

3. Projekt­för­de­rung für kunst­ver­mit­telnde Akteure
Kunst­ver­mit­telnde Akteure (z. B. Künstler*innenräume, Produ­zen­ten­ga­le­rien, Kunst­ver­eine, Projekt­räume, solo-selbständige Akteur*innen) können sich für eine Projekt­för­de­rung bewerben, die die Vermitt­lung und den Konsum von bildender Kunst – sei es durch Gespräche, App + Video, Ausstel­lung, Verleih, Verkauf, Workshops etc. – nachhaltig mit innova­tiven und unkon­ven­tio­nellen Ideen anregen und an der Kunst vorzugs­weise nieder­schwellig teilhaben lassen. Die Projekte sollen im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Dezember 2021 statt­finden, ein Zuschuss bis max. 50.000 Euro (Vollfi­nan­zie­rung, kein Eigen­an­teil erfor­der­lich) kann beantragt werden.

Ausschrei­bung ab 14. August 2020, Bewer­bungs­frist 14. September 2020
Juryent­scheid Ende September
Gesamt­vo­lumen des Programms: bis zu 3 Mio. Euro

Die Bewer­bung im Sonder­för­der­pro­gramm 20/21 erfolgt ausschließ­lich online über das Antrags­system der Stiftung Kunst­fonds. Detail­lierte Infor­ma­tionen zu den Antrags­mög­lich­keiten, Hinweise zur Antrag­stel­lung und die Verga­be­richt­li­nien finden Sie auf unserer Website www​.kunst​fonds​.de.

Ansprech­part­nerin bei der Stiftung Kunst­fonds: Nora Höglinger
Telefon 0228 33 65 69 – 14
hoeglinger@​kunstfonds.​de


Stipen­di­en­pro­gramm „Auf geht’s!"

Mit dem Stipen­di­en­pro­gramm „Auf geht’s!“ in Höhe von 105 Mio. Euro will das Land Nordrhein-Westfalen Künstler*innen dabei unter­stützen, ihre Arbeit trotz der Einschrän­kungen durch die Corona-Epidemie fortzu­setzen. Ausge­schrieben werden bis zu 15.000 Stipen­dien, die mit je 7.000 Euro dotiert sind. Freischaf­fende, profes­sio­nelle Künstler*innen aus NRW können sich bis zum 30.9.2020 bewerben.

Die Stipen­dien sollen helfen, begon­nene Projekte zum Abschluss zu bringen, neue Vorhaben zu konzi­pieren oder umzusetzen oder auch neue Vermitt­lungs­for­mate zu entwi­ckeln und auszu­pro­bieren. Ziel ist der Erhalt einer leben­digen und vielfäl­tigen nordrhein-westfälischen Kultur­szene. Voraus­set­zung für die Antrag­stel­lung sind eine aussa­ge­fä­hige künst­le­ri­sche Biografie oder die Mitglied­schaft in der Künst­ler­so­zi­al­kasse bzw. einem einschlä­gigen Künst­ler­ver­band sowie die Angabe von zwei Referenzen.

Förder­fähig sind

  • künst­le­ri­sche Projekte aller Sparten, die mit Unter­stüt­zung des Stipen­diums reali­siert werden sollen,
  • die Entwick­lung und Umset­zung neuer kreativer Ansätze der Kunst­pro­duk­tion und ‑vermitt­lung z.B. Online-Formate, inter­ak­tive Projekte, Online-Kooperationen bei inter­dis­zi­pli­nären Arbeiten etc.,
  • Recher­che­ar­beiten für künftige Projekte.

Das Stipen­di­en­pro­gramm ist Teil des NRW-Stärkungspakets „Kunst und Kultur“.

Hier kommen Sie direkt zum Antrag


Hinweis auf die Corona Sprech­stunden des Kultur­rats NRW

Eine indivi­du­elle, telefo­ni­sche Beratung für Kultur­schaf­fende in NRW wird vom Kulturrat NRW angeboten. (Link)

1. Beratung zu finan­zi­ellen Soforthilfe-Programmen/Entlastungen
2. Corona-Krisen-Beratung zur Vorsorge von negativen finan­zi­ellen Konse­quenzen (Projekt­för­de­rung, Fundraising)

Die Fragen, Erfah­rungen und Antworten aus den Telefo­naten werden in einer immer aktua­li­sierten FAQ-Liste zusamm­ge­tragen, die wir sehr empfehlen möchten:

https://​www​.kulturrat​-nrw​.de/​c​o​rona-faqs/


Infor­ma­tionen zur Abrech­nung der 9000/15.000€ Soforthilfe

Bezüg­lich der Corona- Sofort­hilfe kommt immer wieder die Frage auf, was als Betriebs­kosten bzw. ‑ausgaben gewertet werden kann. Der Kulturrat NRW hat hierzu eine ausführ­liche Liste zusam­men­ge­stellt, auf die wir gerne verweisen:

Stand 01.07.2020
Die Sofort­hilfe soll Unter­nehmen in der Überbrü­ckung von akuten Finan­zie­rungs­eng­pässen für laufende Betriebs­kosten unterstützen.

Zum Abrech­nungs­ver­fahren
Die Grund­lage ist im Wesent­li­chen das, was in einer Steuer­erklä­rung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden könnte.
In den nächsten Wochen wird vom Finanzamt (oder vom Minis­te­rium direkt) eine
Abrech­nungs­vor­lage kommen. Sie soll einfach sein. Dazu soll es auch ein Video geben, mit dem der / die Antragsteller*in durch das Verfahren geführt wird.
Wichtig: Die Abrech­nung wird auf Vertrau­ens­basis erfolgen. Es werden zunächst keine Belege einge­for­dert, nur eine Einnahme-Ausgaben-Aufstellung – also im Prinzip so etwas wie der einfache Verwen­dungs­nach­weis. Gleich­wohl muss man natür­lich auf Nachfrage alle notwen­digen Belege vorlegen können.
Wichtig: In der Steuer­erklä­rung für das Jahr 2020 wird nur die Angabe über die verblei­bende Einnahme aus der Sofort­hilfe verlangt werden, keine detail­lierte Vorlage der Belege.
Alle Anträge werden jedoch der Prüfung nach Stich­proben (vermut­lich nach bes.
Auffäl­lig­keiten) unterzogen.
Die Einnahmen müssen versteuert werden! Die Sofort­hilfe wird also wie eine von hoffent­lich vielen anderen weiteren eurer Einnahmen behandelt.

Die Sofort­hilfe kann verwendet werden für:

  • Raum-Miete (Gewerb­liche Mieten, Ateliers, Probe­räume, Büro, Lager, etc.)
  • Raum- und Lager­kosten, Energiekosten
  • Pachten
  • Kredite für Betriebs­räume, Laufende betrieb­liche Bankkre­dite, bestehende Leasing­raten ja, neue Leasing-Verträge mit höheren Kosten fraglich, Raten­zah­lungen für das KFZ (betrieb­lich genutzt), Server, Licht­an­lage, Instrumente
  • Beruf­liche Reise­kosten / Fahrtkosten
  • Werbung und / oder Katalog­druck, Werbe­aus­gaben für Veröf­fent­li­chungen von CDs, DVDs, Video, etc.
  • Büro: Büroma­te­rial, Fachbü­cher, Telefon, Wlan, Internet, EDV, Ersatz für Rechner
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Betrieb­liche Versi­che­rungen z.B. für künst­le­ri­sche Tätig­keit, für Instrumente
  • Weiter­bil­dung, Fortbil­dung, Fachbücher
  • Buchfüh­rung / Steuer­be­ra­tung, evtl. dann nur anteilig
  • Zahlungen für Dienst­leis­tungen, Honorare, Werkauf­träge (Grafik, Steuer­be­rater, Inter­net­platt­form, Websites)
  • Zahlungen für Provi­sionen an Agenturen, laufende Kosten, aber auch Provi­sionen, die für spätere Auftritte jetzt schon anfallen
  • Zahlungen für Ausfall­ho­no­rare an Kollegen*innen, für die man Verträge gemacht hat. (Beispiel: Ein*e Bandleader*in hat seine/ihre Musiker*innen für mehrere Auftritte gebucht und Verträge für Auftritte mit Veran­stalter X gemacht, die abgesagt wurden.)
  • Beauf­tra­gungen von Arbeiten für spätere Auftritte, die jetzt gemacht werden müssen, um später wieder am Markt bestehen zu können
  • Sonstige Ausgaben, z. B. für Repara­turen, Ersatz, Zubehör, Material, etc.
  • Angemes­sene Instand­hal­tungen und Gestal­tung von Arbeits- und Präsentationräumen
  • Künstler*innenbedarf (Leinwand, Farben, Noten, Bilder­rahmen, Saiten, Mundstücke, etc.)
  • Betrieb­lich notwen­dige Ersatz­be­schaf­fungen, aber eben keine Neuan­schaf­fungen über EUR 800,-
  • Laufende Zinsen und Kontoführungsgebühren
  • Ausstat­tungs­be­darf (Werkzeug, Maschinen, etc.)
  • Material und Gerät­schaften zur Dokumen­ta­tion der eigenen Arbeit
  • werbe­wirk­same Auftritte
  • Storno­kosten: Also Rückzah­lung von Karten­vor­ver­kauf bzw. Rückerstat­tungen der bereits einge­gan­genen Kursge­bühren, bzw. Teilnahmegebühren/Eintrittsgelder, wenn die Veran­stal­tungen nicht mehr nachge­holt werden können.
  • Fort- und Weiter­bil­dungen, wenn sie in unmit­tel­barem Zusam­men­hang mit der betrieb­li­chen Tätig­keit stehen. Hierhin gehören z. B. auch Einfüh­rungen in digitale Formate und Arbeitsweisen,
  • Reise­kosten zur Vorbe­rei­tung zukünf­tiger Arbeit. Hierhin gehören z. B. Castings, Agentur­ge­spräche, überhaupt Akquise und Fahrt­kosten zu Proben.
  • Zum Schluss noch mal das vielleicht Wichtigste: gering­wer­tige Wirtschafts­güter, d.h. netto oder brutto unter 800 Euro.

Nur einige Beispiele zur Veranschaulichung:

  1. Arran­ge­ments, Kompo­si­ti­ons­auf­träge, Drehbü­cher, Roman­vor­lagen: Das sind ständige kosten und obwohl es jetzt keine Konzerte oder Auftritte gibt, müssen diese gemacht werden, um die Programme für 2021 zu planen, auszu­pro­bieren etc.
  2. Kauf von Instrumentenzubehör/ KEINE neuen Instru­mente, Material für die Schau­spie­lerei: Es sind Seiten bei den Strei­chern, Blätter, Mundstücke bei den Bläsern.
  3. Equip­ment für Audio /Video Aufnahmen: Kamera, Mikrofon , Kopfhörer, Software, aber auch entspre­chende Fortbil­dungen, online. Tutorials um das Ganze zu verstehen. Bei den Geräten handelt es sich natür­lich vor allem um Sachen die ersetzt werden mussten.
  4. Reise­kosten: Auch wenn es jetzt kaum Konzerte oder Auftritte gibt, müssen trotzdem Reisen unter­nommen werden. Es sind Treffen mit Inten­danten, die wegen der Pandemie das ganze Spiel­plan ändern und auf kleinere Beset­zungen greifen, oder aber Treffen für gemein­same Proben mit anderen Künst­lern für bevor­ste­hende, festge­buchte Konzerte nach dem Sommer und im nächsten Jahr.
  5. Künst­ler­agen­turen: es gibt bekannt­lich verschie­dene Geschäfts­mo­delle wie eine Künst­ler­agentur funktio­niert. Oft wird eine Provi­sion von dem jewei­ligen Konzert genommen, viele nehmen aber darüber hinaus noch einen Monat­li­chen Abschlag unabhängig von der Konzert­zahl, quasi für die ständige Arbeit. Und gerade jetzt haben die Agenten sehr viel Zeit und arbeiten mit Nachdruck für die nächste Saison und wollen weiterhin bezahlt werden.
  6. ein Atelier, das dem Publikum täglich öffent­lich zugäng­lich ist. Im vorderen Bereich wird ein Raum zur Präsen­ta­tion der eigenen Kunst­werke genutzt. In diesem Raum müsste jetzt eine Wand gestri­chen werden, da ich für den eine online-Vernissage plane. Kann ich die Kosten für die Farbe etc. als Betriebs­kosten im Rahmen der Sofort­hilfe geltend machen? Ja.
  7. Irgend­wann habe ein Kunst­buch heraus­ge­geben. Davon sind 100 Exemplare gedruckter, plan liegender Seiten, die im Mai binden lassen wollte. Kann ich diese Kosten als Betriebs­kosten im Rahmen der Sofort­hilfe absetzen? Ja.

Ganz allge­mein gilt: Die Ausgaben müssen verhält­nis­mäßig sein und sollten den bishe­rigen Gepflo­gen­heiten des Betriebes entspre­chen. Die Sofort­hilfe ist eine Liqui­di­täts­hilfe zur Überbrü­ckung von finan­zi­ellen Engpässen, nicht die Gelegen­heiten endlich das anzuschaffen, was man in den letzten fünf Jahren immer schon mal anschaffen wollte. Spezi­elle Ausgaben, die gerade wegen der Corona-Krise anfallen, sind aber natür­lich möglich.

Noch unklar ist
 ob Werbungs­kosten pauschal, derzeit 1.000 Euro p.a., oder nur in tatsäch­li­cher Höhe veran­schlagt werden können. Für den Zeitraum würde dies eine pauschale Anrech­nung von 250,- € bedeuten. (Die Aller­meisten sollten aber doch mehr an Ausgaben zusammen bekommen.)
– das Problem derer, die vor dem 1. April den Antrag gestellt hatten und nach den damaligen Krite­rien mehr als 2.000,- € Lebens­hal­tungs­kosten für sich in Anspruch nehmen durften. Das müsste juris­tisch geklärt werden, macht aber gerade keiner. Alter­nativ dazu steht aus meiner Sicht natür­lich jedem frei, sich darauf zu berufen und sich ggf. mit dem/der Sachbearbeiter*in darüber ausein­ander zu setzen. Das ist eine Frage des persön­li­chen Risikomanagements.

Nicht möglich ist die Anrech­nung von:
 Lebens­hal­tungs­kosten für Solo-Selbstständige und Freiberufler
– Privaten Krankenversicherungsbeiträgen
– Privaten Mietkosten
– GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen
– Betrieb­li­chen Neuin­ves­ti­tionen (Die Grenze liegt bei 800,- € pro Ausgabe)
– laufenden Perso­nal­kosten und Gehältern
– von größeren Inves­ti­tionen, auch wenn die als Ersatz notwendig geworden   sein sollten. Diese müssen je nach Art der Anschaf­fung abgeschrieben werden.   Manchmal hilft es, wenn man Anschaf­fungen sinnvoll aufteilt. (Beispiel:   Anschaf­fung eines PC, mit Bildschirm, Maus, Tastatur, etc.)
– Ausgaben für Gewer­be­steuer und Körper­schafts­steuer, Umsatz- und   Lohnsteuer
– Ausgaben für Einkom­mens­steuer: Die Unklar­heiten zur Einkom­mens­steuer   sind besei­tigt. Es gibt keine Möglich­keit die Einkom­mens­steuer für das laufende Jahr zu berücksichtigen.

Unklar ist auch noch, wie mit denje­nigen verfahren wird, die keine Steuer­erklä­rungen erstellen können bzw. deren Kunst als „Liebha­berei“ vom Finanzamt erklärt wird, sie Rentner*innen sind oder aus anderen Gründen keine Erklä­rung abgeben.