COVID-19 Infos für Künstler *innen
Gesammelte Links
Liebe Künstler*innen, liebe Besucher*innen,
Hier sammeln wir alle Informationen und Links, die für Künstler*innen aktuell in Bezug auf die Folgen der Corona-Pandemie spannend sein könnten.
Aktuell möchten wir auf 2 Stipendienprogramme hinweisen:
Sonderförderprogramm 20/21 der Stiftung Kunstfonds
Im Rahmen des von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien initiierten Hilfspakets NEUSTART KULTUR schreibt die Stiftung Kunstfonds zusätzlich zu ihren laufenden Förderprogrammen das Sonderförderprogramm 20/21 aus.
Bis zu 9 Mio. Euro stehen zur Verfügung.
Das Sonderförderprogramm 20/21 bietet noch 2 Antragsmöglichkeiten:
2. Stipendium für bildende Künstler*innen
Dauerhaft in Deutschland lebende freischaffende, solo-selbstständige bildende Künstler*innen können sich für ein halbjährliches Stipendium in der Höhe von 9.000 Euro bewerben, zahlbar in sechs Monatsraten von Oktober 2020 bis März 2021.
Ausschreibung ab 10. August 2020, Bewerbungsfrist 10. September 2020
Juryentscheid Ende September
Gesamtvolumen des Programms: bis zu 5 Mio. Euro
3. Projektförderung für kunstvermittelnde Akteure
Kunstvermittelnde Akteure (z. B. Künstler*innenräume, Produzentengalerien, Kunstvereine, Projekträume, solo-selbständige Akteur*innen) können sich für eine Projektförderung bewerben, die die Vermittlung und den Konsum von bildender Kunst – sei es durch Gespräche, App + Video, Ausstellung, Verleih, Verkauf, Workshops etc. – nachhaltig mit innovativen und unkonventionellen Ideen anregen und an der Kunst vorzugsweise niederschwellig teilhaben lassen. Die Projekte sollen im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Dezember 2021 stattfinden, ein Zuschuss bis max. 50.000 Euro (Vollfinanzierung, kein Eigenanteil erforderlich) kann beantragt werden.
Ausschreibung ab 14. August 2020, Bewerbungsfrist 14. September 2020
Juryentscheid Ende September
Gesamtvolumen des Programms: bis zu 3 Mio. Euro
Die Bewerbung im Sonderförderprogramm 20/21 erfolgt ausschließlich online über das Antragssystem der Stiftung Kunstfonds. Detaillierte Informationen zu den Antragsmöglichkeiten, Hinweise zur Antragstellung und die Vergaberichtlinien finden Sie auf unserer Website www.kunstfonds.de.
Ansprechpartnerin bei der Stiftung Kunstfonds: Nora Höglinger
Telefon 0228 33 65 69 – 14
hoeglinger@kunstfonds.de
Stipendienprogramm „Auf geht’s!"
Die Stipendien sollen helfen, begonnene Projekte zum Abschluss zu bringen, neue Vorhaben zu konzipieren oder umzusetzen oder auch neue Vermittlungsformate zu entwickeln und auszuprobieren. Ziel ist der Erhalt einer lebendigen und vielfältigen nordrhein-westfälischen Kulturszene. Voraussetzung für die Antragstellung sind eine aussagefähige künstlerische Biografie oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bzw. einem einschlägigen Künstlerverband sowie die Angabe von zwei Referenzen.
Förderfähig sind
- künstlerische Projekte aller Sparten, die mit Unterstützung des Stipendiums realisiert werden sollen,
- die Entwicklung und Umsetzung neuer kreativer Ansätze der Kunstproduktion und ‑vermittlung z.B. Online-Formate, interaktive Projekte, Online-Kooperationen bei interdisziplinären Arbeiten etc.,
- Recherchearbeiten für künftige Projekte.
Das Stipendienprogramm ist Teil des NRW-Stärkungspakets „Kunst und Kultur“.
Hier kommen Sie direkt zum Antrag
Hinweis auf die Corona Sprechstunden des Kulturrats NRW
Eine individuelle, telefonische Beratung für Kulturschaffende in NRW wird vom Kulturrat NRW angeboten. (Link)
1. Beratung zu finanziellen Soforthilfe-Programmen/Entlastungen
2. Corona-Krisen-Beratung zur Vorsorge von negativen finanziellen Konsequenzen (Projektförderung, Fundraising)
Die Fragen, Erfahrungen und Antworten aus den Telefonaten werden in einer immer aktualisierten FAQ-Liste zusammgetragen, die wir sehr empfehlen möchten:
https://www.kulturrat-nrw.de/corona-faqs/
Informationen zur Abrechnung der 9000/15.000€ Soforthilfe
Bezüglich der Corona- Soforthilfe kommt immer wieder die Frage auf, was als Betriebskosten bzw. ‑ausgaben gewertet werden kann. Der Kulturrat NRW hat hierzu eine ausführliche Liste zusammengestellt, auf die wir gerne verweisen:
Stand 01.07.2020
Die Soforthilfe soll Unternehmen in der Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten unterstützen.
Zum Abrechnungsverfahren
Die Grundlage ist im Wesentlichen das, was in einer Steuererklärung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden könnte.
In den nächsten Wochen wird vom Finanzamt (oder vom Ministerium direkt) eine
Abrechnungsvorlage kommen. Sie soll einfach sein. Dazu soll es auch ein Video geben, mit dem der / die Antragsteller*in durch das Verfahren geführt wird.
Wichtig: Die Abrechnung wird auf Vertrauensbasis erfolgen. Es werden zunächst keine Belege eingefordert, nur eine Einnahme-Ausgaben-Aufstellung – also im Prinzip so etwas wie der einfache Verwendungsnachweis. Gleichwohl muss man natürlich auf Nachfrage alle notwendigen Belege vorlegen können.
Wichtig: In der Steuererklärung für das Jahr 2020 wird nur die Angabe über die verbleibende Einnahme aus der Soforthilfe verlangt werden, keine detaillierte Vorlage der Belege.
Alle Anträge werden jedoch der Prüfung nach Stichproben (vermutlich nach bes.
Auffälligkeiten) unterzogen.
Die Einnahmen müssen versteuert werden! Die Soforthilfe wird also wie eine von hoffentlich vielen anderen weiteren eurer Einnahmen behandelt.
Die Soforthilfe kann verwendet werden für:
- Raum-Miete (Gewerbliche Mieten, Ateliers, Proberäume, Büro, Lager, etc.)
- Raum- und Lagerkosten, Energiekosten
- Pachten
- Kredite für Betriebsräume, Laufende betriebliche Bankkredite, bestehende Leasingraten ja, neue Leasing-Verträge mit höheren Kosten fraglich, Ratenzahlungen für das KFZ (betrieblich genutzt), Server, Lichtanlage, Instrumente
- Berufliche Reisekosten / Fahrtkosten
- Werbung und / oder Katalogdruck, Werbeausgaben für Veröffentlichungen von CDs, DVDs, Video, etc.
- Büro: Büromaterial, Fachbücher, Telefon, Wlan, Internet, EDV, Ersatz für Rechner
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Betriebliche Versicherungen z.B. für künstlerische Tätigkeit, für Instrumente
- Weiterbildung, Fortbildung, Fachbücher
- Buchführung / Steuerberatung, evtl. dann nur anteilig
- Zahlungen für Dienstleistungen, Honorare, Werkaufträge (Grafik, Steuerberater, Internetplattform, Websites)
- Zahlungen für Provisionen an Agenturen, laufende Kosten, aber auch Provisionen, die für spätere Auftritte jetzt schon anfallen
- Zahlungen für Ausfallhonorare an Kollegen*innen, für die man Verträge gemacht hat. (Beispiel: Ein*e Bandleader*in hat seine/ihre Musiker*innen für mehrere Auftritte gebucht und Verträge für Auftritte mit Veranstalter X gemacht, die abgesagt wurden.)
- Beauftragungen von Arbeiten für spätere Auftritte, die jetzt gemacht werden müssen, um später wieder am Markt bestehen zu können
- Sonstige Ausgaben, z. B. für Reparaturen, Ersatz, Zubehör, Material, etc.
- Angemessene Instandhaltungen und Gestaltung von Arbeits- und Präsentationräumen
- Künstler*innenbedarf (Leinwand, Farben, Noten, Bilderrahmen, Saiten, Mundstücke, etc.)
- Betrieblich notwendige Ersatzbeschaffungen, aber eben keine Neuanschaffungen über EUR 800,-
- Laufende Zinsen und Kontoführungsgebühren
- Ausstattungsbedarf (Werkzeug, Maschinen, etc.)
- Material und Gerätschaften zur Dokumentation der eigenen Arbeit
- werbewirksame Auftritte
- Stornokosten: Also Rückzahlung von Kartenvorverkauf bzw. Rückerstattungen der bereits eingegangenen Kursgebühren, bzw. Teilnahmegebühren/Eintrittsgelder, wenn die Veranstaltungen nicht mehr nachgeholt werden können.
- Fort- und Weiterbildungen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Hierhin gehören z. B. auch Einführungen in digitale Formate und Arbeitsweisen,
- Reisekosten zur Vorbereitung zukünftiger Arbeit. Hierhin gehören z. B. Castings, Agenturgespräche, überhaupt Akquise und Fahrtkosten zu Proben.
- Zum Schluss noch mal das vielleicht Wichtigste: geringwertige Wirtschaftsgüter, d.h. netto oder brutto unter 800 Euro.
Nur einige Beispiele zur Veranschaulichung:
- Arrangements, Kompositionsaufträge, Drehbücher, Romanvorlagen: Das sind ständige kosten und obwohl es jetzt keine Konzerte oder Auftritte gibt, müssen diese gemacht werden, um die Programme für 2021 zu planen, auszuprobieren etc.
- Kauf von Instrumentenzubehör/ KEINE neuen Instrumente, Material für die Schauspielerei: Es sind Seiten bei den Streichern, Blätter, Mundstücke bei den Bläsern.
- Equipment für Audio /Video Aufnahmen: Kamera, Mikrofon , Kopfhörer, Software, aber auch entsprechende Fortbildungen, online. Tutorials um das Ganze zu verstehen. Bei den Geräten handelt es sich natürlich vor allem um Sachen die ersetzt werden mussten.
- Reisekosten: Auch wenn es jetzt kaum Konzerte oder Auftritte gibt, müssen trotzdem Reisen unternommen werden. Es sind Treffen mit Intendanten, die wegen der Pandemie das ganze Spielplan ändern und auf kleinere Besetzungen greifen, oder aber Treffen für gemeinsame Proben mit anderen Künstlern für bevorstehende, festgebuchte Konzerte nach dem Sommer und im nächsten Jahr.
- Künstleragenturen: es gibt bekanntlich verschiedene Geschäftsmodelle wie eine Künstleragentur funktioniert. Oft wird eine Provision von dem jeweiligen Konzert genommen, viele nehmen aber darüber hinaus noch einen Monatlichen Abschlag unabhängig von der Konzertzahl, quasi für die ständige Arbeit. Und gerade jetzt haben die Agenten sehr viel Zeit und arbeiten mit Nachdruck für die nächste Saison und wollen weiterhin bezahlt werden.
- ein Atelier, das dem Publikum täglich öffentlich zugänglich ist. Im vorderen Bereich wird ein Raum zur Präsentation der eigenen Kunstwerke genutzt. In diesem Raum müsste jetzt eine Wand gestrichen werden, da ich für den eine online-Vernissage plane. Kann ich die Kosten für die Farbe etc. als Betriebskosten im Rahmen der Soforthilfe geltend machen? Ja.
- Irgendwann habe ein Kunstbuch herausgegeben. Davon sind 100 Exemplare gedruckter, plan liegender Seiten, die im Mai binden lassen wollte. Kann ich diese Kosten als Betriebskosten im Rahmen der Soforthilfe absetzen? Ja.
Ganz allgemein gilt: Die Ausgaben müssen verhältnismäßig sein und sollten den bisherigen Gepflogenheiten des Betriebes entsprechen. Die Soforthilfe ist eine Liquiditätshilfe zur Überbrückung von finanziellen Engpässen, nicht die Gelegenheiten endlich das anzuschaffen, was man in den letzten fünf Jahren immer schon mal anschaffen wollte. Spezielle Ausgaben, die gerade wegen der Corona-Krise anfallen, sind aber natürlich möglich.
Noch unklar ist
– ob Werbungskosten pauschal, derzeit 1.000 Euro p.a., oder nur in tatsächlicher Höhe veranschlagt werden können. Für den Zeitraum würde dies eine pauschale Anrechnung von 250,- € bedeuten. (Die Allermeisten sollten aber doch mehr an Ausgaben zusammen bekommen.)
– das Problem derer, die vor dem 1. April den Antrag gestellt hatten und nach den damaligen Kriterien mehr als 2.000,- € Lebenshaltungskosten für sich in Anspruch nehmen durften. Das müsste juristisch geklärt werden, macht aber gerade keiner. Alternativ dazu steht aus meiner Sicht natürlich jedem frei, sich darauf zu berufen und sich ggf. mit dem/der Sachbearbeiter*in darüber auseinander zu setzen. Das ist eine Frage des persönlichen Risikomanagements.
Nicht möglich ist die Anrechnung von:
– Lebenshaltungskosten für Solo-Selbstständige und Freiberufler
– Privaten Krankenversicherungsbeiträgen
– Privaten Mietkosten
– GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen
– Betrieblichen Neuinvestitionen (Die Grenze liegt bei 800,- € pro Ausgabe)
– laufenden Personalkosten und Gehältern
– von größeren Investitionen, auch wenn die als Ersatz notwendig geworden sein sollten. Diese müssen je nach Art der Anschaffung abgeschrieben werden. Manchmal hilft es, wenn man Anschaffungen sinnvoll aufteilt. (Beispiel: Anschaffung eines PC, mit Bildschirm, Maus, Tastatur, etc.)
– Ausgaben für Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer, Umsatz- und Lohnsteuer
– Ausgaben für Einkommenssteuer: Die Unklarheiten zur Einkommenssteuer sind beseitigt. Es gibt keine Möglichkeit die Einkommenssteuer für das laufende Jahr zu berücksichtigen.
Unklar ist auch noch, wie mit denjenigen verfahren wird, die keine Steuererklärungen erstellen können bzw. deren Kunst als „Liebhaberei“ vom Finanzamt erklärt wird, sie Rentner*innen sind oder aus anderen Gründen keine Erklärung abgeben.